Aushänge

CANNABIS IM KLEINGARTEN

DER PRIVATE ANBAU VON CANNABIS IM BEREICH VON KLEINGARTENANLAGEN IST AUCH NACH INKRAFTTRETEN DES CANNABISGESETZ (CANG) GRUNDSÄTZLICH NICHT ERLAUBT!

Der Anbau der vielzitierten 3 Pflanzen ist lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides ist im Kleingarten nicht zulässig, außer bei bestandsgeschützter Wohnnutzung (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG).

Der vom Gesetzgeber im § 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen („Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.“) ist auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu gewährleisten.

 

Hinweis zur Diskussion um die Begriffe Wohnung bzw. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt:

Motiviert durch den Wunsch, den legalen Anbau auch im Kleingarten begründen zu können, verweisen Interessierte immer wieder auf die Unterscheidung zwischen Wohnsitz und Wohnung im nun abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren. Das Argument liest sich dann oftmals wie folgt; hilfsweise wird teilweise auch auf die Nennung von Kleingärten im Begründungstext verwiesen:

„Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung am 11.10.2023 (BT-Drucksache 20/8763, S. 4 unten) den Vorschlag einer Beschränkung auf den Bereich der Wohnung abgelehnt und ausgeführt, dass der „private Eigenanbau“ auch in Gärten, Kleingärten o.Ä. möglich sein soll, da der Anbau dort vor dem Zugriff unberechtigter Dritter durch geeignete Maßnahme geschützt werden könne und der Verstoß bußgeldbewährt sei.“ Gerade diese zitierte Ausführung macht aber deutlich, dass es in der Diskussion zwischen Bund und Ländern bzw. in der Gesetzesbegründung dem Gesetzgeber um die Frage ging, ob nur die Wohnung selbst oder auch die zur Wohnung gehörende Außenfläche für den Anbau in Frage kommen soll; nur so ist die Frage nach dem „Zugriff unberechtigter Dritter“ überhaupt sinnvoll. Das wird deutlich, wenn man die komplette Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren liest:

„Begründung:

Es sollte eine Beschränkung des Anbaus von Cannabispflanzen auf die „Wohnung“ (statt bisher: „Wohnsitz“) erfolgen, um zu vermeiden, dass die Pflanzen beispielsweise auch im Garten angebaut werden. Außerhalb von Wohnungen sind im privaten Bereich die Maßnahmen gegen eine Zugriffssicherung sowie ein zuverlässiger Blickschutz kaum umsetzbar. Innerhalb einer geschlossenen Wohnung ist dagegen zumindest eine Sicherung gegen den unbefugten Zugriff nicht zum Haushalt gehörender Dritter, leichter möglich. Außerdem besteht beim Anbau im Freien ein signifikantes Risiko, dass Cannabispflanzen aussamen und sich unkontrolliert in der Umgebung verbreiten.“

Stand: 04/2024

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